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Warnmeldung
Keine Verbindung zum Verwaltungsportal Hessen: Fehlercode 404
Der Betreiber einer Anlage hat gegebenenfalls einen Sachverständigen mit der Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen zu beauftragen. Dieser Sachverständige muss von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegeben sein.
Die Durchführung der Prüfung kann dem Sachverständigen nur gestattet werden, wenn dieser die Anforderungen erfüllt. Dazu zählen:
- erforderliche Fachkunde
- Unabhängigkeit
- Zuverlässigkeit
- gerätetechnische Ausstattung
Die Bekanntgabe erfolgt immer durch die zuständige Behörde des Landes, in dem Sie als Antragsteller Ihren Geschäftssitz haben. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Hinweis: Sollte sich Ihr Geschäftssitz nicht im Inland befinden, ist das Land zuständig in dem Ihre Tätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll.
An wen muss ich mich wenden?
An das Regierungspräsidium Darmstadt
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Einheitlicher Ansprechpartner Hessen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag (Original)
- Nachweis zur Qualifikation (Zeugnisse, Fachkundenachweise) (Kopie)
- Darstellung des beruflichen Werdegangs (Kopie)
- Referenzen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (Kopie)
- Unterlagen zur Zuverlässigkeit (Erklärung des Antragstellers)
- Unterlagen zur Unabhängigkeit (Erklärung des Antragstellers, ggfs. des Arbeitgebers)
- Erklärung zur Haftpflichtversicherung
- Erklärung zum Einsatz von Hilfspersonal (Original)
- Nachweis der Geräteverfügbarkeit (Original)
- Arbeitsproben (Kopie)
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten des Verfahrens berechnen sich nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird Ihr Antrag innerhalb von 4 Monaten bearbeitet und beschieden.
Fachlich freigegeben am 17.03.2015 durch:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz