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Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung - Eigenkontrollergebnisse zu Dioxinen und PCB mitteilen

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Warnmeldung

Keine Verbindung zum Verwaltungsportal Hessen: Fehlercode 404

Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und PCB zu melden. Damit sollen mögliche Probleme früher erkannt werden.

Hinweis: Die Meldepflichten sind in folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt:

  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
  • Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (MitÜbermitV)

Tipp: Eine Übersicht der vorrangigen Pflichten der Unternehmer bietet Ihnen die Europäische Kommission. Im Portal des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erfahren Sie mehr über Dioxine und andere langlebige organische Verbindungen. Es erstellt auf Basis der Unternehmensmeldungen quartalsweise Berichte über Untersuchungsaktivitäten und veröffentlicht diese in seinem Portal.

Vorrangige Pflichten der Lebensmittel - und Futtermittelunternehmer

Unerwünschte Stoffe und Organismen - Dioxine und andere langlebige organische Verbindungen

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln. Diese stellt Ihnen hierfür einheitliche elektronische Vorlagen (digitale Dateien) zur Verfügung.

Eine schriftliche Übermittlung ist nur zulässig, wenn die zuständige Stelle dies auf Ihren Antrag hin gestattet hat.

Sie müssen unter anderem folgende Daten mitteilen:

  • Name des Unternehmens
  • Probennummer
  • untersuchtes Erzeugnis
  • Probenahmeort
  • analysierter Stoff

Musterdatei nebst Ausfüllungshinweisen können Sie von der Website des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL  herunterladen.

Die jeweils zuständige Stelle anonymisiert die Daten und übermittelt sie an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das BVL erfasst diese Ergebnisse in einem gemeinsamen Datenpool, wertet sie aus und veröffentlicht sie quartalsweise auf seiner Internetseite.

Dioxin/PCB-Meldepflichten

An wen muss ich mich wenden?

Lebensmittelunternehmer:

An die zuständige  Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten

Futtermittelunternehmer:                            

An das Regierungspräsidien Gießen:                                      

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ausgefüllte Formulare; siehe dazu Muster im Portal des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Muster für Erfassungsdatei (siehe rechte Spalte)

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Ihre Mitteilung muss binnen 14 Tagen, nachdem das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht, erfolgen.

Achtung: Wenn der für das jeweilige Lebensmittel oder Futtermittel gesetzlich festgesetzte Höchstgehalt überschritten wurde, muss die Mitteilung unverzüglich erfolgen. Sollten Sie annehmen, dass ihre Lebens- oder Futtermittel nicht sicher sind, müssen Sie die zuständigen Stellen unverzüglich über ergriffene Maßnahmen unterrichten.

Was sollte ich noch wissen?

Sonstiges

Hinweis: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu 20.000,00 Euro verhängen.

Weitere Informationen zum Thema Lebensmittelsicherheit erhalten Sie im Portal des Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) unter  „Dioxin/PCB - Meldepflichten“

Fachlich freigegeben am 23.07.2013 durch:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz
  • Schanzenfeldstraße 8-12
    35578 Wetzlar
  • Aufzug: vorhanden
  • behindertengerecht
  • +49 641 303-0
  • Mo. 08:00 - 16:30 Uhr

    Di. 08:00 - 16:30 Uhr

    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr

    Do. 08:00 - 16:30 Uhr

    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

  • Scheffelstraße 11
    64385 Reichelsheim (Odenwald)
  • kein Aufzug
  • nicht behindertengerecht
  • 06062 70-1202

Verbraucherschutz

  • 06062 70-1201
  • 06062 70-1999