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Wasserschutzgebiete

Das Wasserschutzgebiet im Einzugsbereich der vier Tiefbrunnen für die Wassergewinnung der Gemeinde Fränkisch-Crumbach wurde 1989 vom Regierungspräsidium Darmstadt festgesetzt.

Die Zonen II und III des Wasserschutzgebietes sind in der Karte 1 blau bzw. gelb dargestellt.

 

1 Abgrenzung der Trink- und Heilquellenschutzgebiete anhand der Topografischen Karte 1:25000. Die erfassten Schutzgebiete stellen den Bearbeitungsstand des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLUG) dar. Es wird darauf hingewiesen, dass die hier vorgelegten Abgrenzungen keine rechtsverbindliche Aussage darstellen und daher nur der Orientierung dienen können. Die rechtsverbindlichen Unterlagen liegen bei den jeweils zuständigen Regierungspräsidien, Abteilung Umwelt (Dez. 41.1 bzw. 31.1).

Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete festsetzen

Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern Lebensgrundlage für Mensch, Tier und Pflanze und muss deshalb besonders geschützt werden.

Zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ein Eckpfeiler des vorbeugenden flächenhaften Grundwasserschutzes. Innerhalb der Wasserschutzgebiete werden nach einer hydrogeologischen Beurteilung Regeln für die Flächennutzung festgelegt. Diese gehen über die allgemeinen Vorgaben zum Grundwasserschutz hinaus, umfassen u.a. Vorgaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, verbieten Eingriffe in den Untergrund und können bei entsprechender Belastung des Trinkwassers auch die landwirtschaftliche Nutzung einschränken.

Wasserschutzgebiete werden in Schutzzonen unterteilt:

Zone III (Weitere Schutzzone):
Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen gewährleisten, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen. In der Regel sollte die Zone III das gesamte Einzugsgebiet umfassen. Eine Unterteilung in die Zonen IIIA und IIIB ist bei sehr weit reichenden Einzugsgebieten möglich (in den Detailkarten gelb, bzw. bei Unterteilung: A = gelb und B = braun dargestellt).

Zone II (Engere Schutzzone):
Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren usw.) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind. Daher soll sie den Bereich der Umgebung des Brunnens abdecken, in dem das Grundwasser 50 Tage oder weniger bis zum Erreichen der Fassungen benötigt (in den Detailkarten blau dargestellt).

Zone I (Fassungsbereich):
Die Zone I umfasst die unmittelbare Umgebung um die Wassergewinnungsanlage. Sie soll den Schutz vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten. Sie wird deshalb auch durch eine Einzäunung vor Betreten durch Unbefugte oder durch Weide- und Wildtiere gesichert (in den Detailkarten rot dargestellt).

An wen muss ich mich wenden?

Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung (Verbände, Kommunen usw.) stellt den Antrag auf Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) bei der Oberen Wasserbehörde des zuständigen Regierungspräsidiums.

Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes erfolgt durch eine Rechtsverordnung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag mit Erläuterungen (u.a. erteiltes Wasserrecht, Entnahmemengen, Wasseranalytik und kartenmäßige Darstellung) ist in Absprache mit der Oberen Wasserbehörde vom Träger der öffentlichen Wasserversorgung dort vorzulegen. Weiterhin wird auf Kosten des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung ein hydrogeologisches Gutachten beauftragt, welches u.a. einen Abgrenzungsvorschlag für das Wasserschutzgebiet bzw. die einzelnen Schutzzonen enthält.

Welche Gebühren fallen an?

Für den Erlass der Rechtsverordnung werden keine Gebühren erhoben. Die Kosten für die erforderlichen Pläne und Gutachten sind vom Antragsteller zu tragen. Bei Nitratbelastungen im Rohwasser von mehr als 25 mg/l fallen weitere Kosten für die Bewertung der Nitrataustragsgefährdung der landwirtschaftlichen Grundstücke an. U. a. können Regelungen, die über die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung hinausgehen, Entschädigungszahlungen auslösen, die vom Antragsteller zu tragen sind.

Was sollte ich noch wissen?

Analoges gilt für die Ausweisung von Heilquellenschutzgebieten für staatlich anerkannte Heilquellen, wobei hier neben dem oben beschriebenen qualitativen Schutz noch quantitative Schutzzonen ausgewiesen werden, um eine mengenmäßige Beeinträchtigung der Heilquellen zu vermeiden.

Weitere, auch detaillierte Informationen und Daten über die Wasser- und Heilquellenschutzgebiete können über das Fachinformationssystem Grund- und Trinkwasserschutz Hessen (GruSchu) abgerufen werden.

Fachinformationssystem Grund- und Trinkwasserschutz Hessen (GruSchu)

Fachlich freigegeben am 05.12.2023 durch:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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