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Markscheider-Bergverordnung; Anerkennung von "anderen Personen" für die Herstellung von sonstigen Unterlagen

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Auch "andere Personen" als Markscheider können für übertägige Betriebe "sonstige Unterlagen" anfertigen, vorausgesetzt, sie sind von der zuständigen Behörde anerkannt.

Markscheider übernehmen bestimmte aus dem Bundesberggesetz und der Markscheider-Bergverordnung hervorgehende Aufgaben im Bergbau, beispielsweise die Vermessung im Bergbau, die Beurteilung der sicherheitsrelevanten geologisch-geotechnischen Verhältnisse und können mit den von Ihnen gefertigten sogenannten Risswerken Tatsachen mit öffentlichem Glauben beurkunden.

Soweit für übertägige Betriebe an Stelle von Risswerken, bestehend aus den Bestandteilen Grubenbild und sonstigen Unterlagen, die sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt und nachgetragen werden. Diese "anderen Personen" bedürfen für einzelne Betriebe der Anerkennung der zuständigen Behörde. Ein Grubenbild ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bergbauunternehmer eine Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbilds von der zuständigen Bergbehörde erhalten hat.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt.

Voraussetzungen

  • berufsqualifizierender Abschluss als Diplom-Ingenieur der Fachrichtungen Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener, als gleichwertig anerkannter berufsqualifizierender Abschluss und
  • eine mindestens 2 Jährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübt hat oder einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse umfassenden berufsqualifizierenden Abschluss besitzt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, in einer mindestens 3 Jährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben hat und
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • die körperliche Eignung besitzt.
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • formloser Antrag
  • Zeugnisse
    Alle Zeugnisse, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen vermessungstechnischen Kenntnisse erworben wurden.
  • Bescheinigungen über die ausgeübte fachspezifische Berufstätigkeit
    Bescheinigung des Arbeitgebers
  • Führungszeugnis
  • ärztliche Bescheinigung

Welche Gebühren fallen an?

Nach Zeitaufwand der Bearbeitung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt entscheidet innerhalb einer Frist von 3 Monaten.

Was sollte ich noch wissen?

Die zuständige Behörde prüft für die Anerkennung "als andere Person":

  • ob der berufsqualifizierende Abschluss den Anforderungen genügt
  • ob eine mindestens 2 Jährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübt wurde
  • ob ein anderer, vermessungstechnische Kenntnisse umfassender, berufsqualifizierender Abschluss vorliegt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer mindestens 3 Jährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben wurden
  • die erforderliche Zuverlässigkeit
  • die erforderliche körperliche Eignung
  • Erteilung oder Ablehnung der Anerkennung mit einem Bescheid.
     
Fachlich freigegeben am 28.12.2023 durch:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie Landwirtschaft und Verbraucherschutz
  • Kreuzberger Ring 17a + b
    65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt
  • Neue Adresse ab 1. Dezember 2022
  • Haltestellen:
  • Wiesbaden-Erbenheim
    Linie: Bahnanbindung über Wiesbaden-Erbenheim
  • Am Hochfeld
    Linie: 15, 28
  • Kreuzberger Ring
    Linie: 15, 28
  • +49 611 3309-2605
  • +49 611 3309-2446
  • Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr