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Pflegezeit beim Arbeitgeber anmelden (unbezahlte Freistellung)

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Warnmeldung

Keine Verbindung zum Verwaltungsportal Hessen: Fehlercode 404

Wenn Sie einen pflegebedürftigen, nahen  Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 haben und es tritt akut die Situation ein, dass sie für diesen  kurzfristig die pflegerische Versorgung organisieren oder selbst sicherstellen müssen, werden Sie von Ihrem Arbeitgeber bis zu zehn Tage von der Arbeit unbezahlt freigestellt.

Teilweise zahlen Arbeitgeber in dieser Zeit das Arbeitsentgelt weiter. Ist dies nicht der Fall können Sie Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse erhalten.

Neben dieser kurzfristigen Freistellungsmöglichkeit nach dem Pflegezeitgesetz, haben Sie die Möglichkeit, sich für längstens sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, wenn Sie einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen. Eine teilweise Freistellung ist nur dann nicht möglich, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Während dieser Zeit muss Ihre wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen. Der Anspruch besteht nicht, bei Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten (einschließlich der Auszubildenden).

Bei der Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen, nahen Angehörigen in der häuslichen oder außerhäuslichen Umgebung, sind Beschäftigte in vollem Umfang oder teilweise bis zu sechs Monaten von der Arbeit freizustellen.

Wenn Sie einen nahen Angehörigen bei einer Krankheit begleiten, die ein Stadium erreicht hat, in dem eine Heilung ausgeschlossen ist und die Lebenserwartung nur noch kurze Zeit beträgt, dann können Sie hierfür durch Ihren Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt werden. Ein ärztliches Attest hierüber muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

Wird nach einer Pflegezeit Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Abs. 5 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) für den selben pflegebedürftigen nahen Angehörigen beantragt, muss sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Abs. 5 FPfZG direkt an die Pflegezeit anschließen. Die Ankündigung muss spätestens 3 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Abs. 5 FPfZG in Anspruch genommen, muss dies spätestens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden.

Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen insgesamt 24 Monate je pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht übersteigen.

Beiträge zur Sozialversicherung:

  • Rentenversicherung

Während der Pflegezeit übernimmt die Pflegekasse die Beitragszahlungen zu Ihrer Rentenversicherung, sofern Sie Ihren Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche selbst pflegen.

  • Kranken- und Pflegeversicherung

Wenn die Möglichkeit der Familienversicherung in der Kranken-und Pflegeversicherung besteht, dann bleibt dieser Schutz während der Pflegezeit erhalten. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie sich freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern. Auf Antrag erstattet Ihnen die Pflegekasse den Beitrag. Dies gilt auch für die Pflegeversicherung, wo Sie dann automatisch versichert werden.

  • Arbeitslosenversicherung

Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen.

Verfahrensablauf

  • Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich mit, dass Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen möchten.
  • Ÿ Geben Sie Zeitpunkt und Dauer der Freistellung an.
  • Ÿ Soll nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen werden, müssen Sie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
  • Ÿ Bei teilweise Freistellung müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung treffen, wie die Verteilung Ihrer Arbeitszeit sein soll. Ihr Arbeitgeber muss Ihren Wünschen dabei nachkommen, wenn    keine betrieblichen Gründe dagegenstehen.
  • Ÿ Teilen Sie nicht exakt mit, ob Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 2 Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen möchten, wird Ihnen eine Pflegezeit gewährt.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihren Arbeitgeber / Ihre Arbeitgeberin und gegebenenfalls Ihre Pflegekasse.

Voraussetzungen

Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden (gilt auch für in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherte Pflegebedürftige).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen
  • oder ein entsprechender Nachweis einer privaten Pflege-Pflichtversicherung.
     

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Rechtsgrundlage

§§ 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und § 44a Sozialgesetzbuch (SGB) XI

§ 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

§2 Familienpflegezeitgesetz FPfZG)

Fachlich freigegeben am 27.10.2016 durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration