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Kindergeld

Kindergeld erhalten Sie ab der Geburt grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes.

Das Kindergeld wird monatlich überwiesen und ab dem Jahr 2020 in folgender Höhe ausgezahlt:

  • für das 1. und 2. Kind jeweils 204,00 Euro,
  • für das 3. Kind 210,00 Euro,
  • für jedes weitere Kind 235,00 Euro.

Auch für Kinder über 18 Jahre kann Kindergeld gezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Berücksichtigt werden z.B.

• bis zum vollendeten 21. Lebensjahr:

- Kinder, die ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind,

• bis zum vollendeten 25. Lebensjahr:

- Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden (darunter ist auch die Schulausbildung zu verstehen),

- Kinder, die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können,

- Kinder, die sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b Soldatengesetz oder eines nachfolgend aufgeführten freiwilligen Dienstes liegt oder

- Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen europäischen oder entwicklungspolitischen Freiwilligendienst oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch oder einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz) leisten.

• über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus:

Kinder, die ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind bzw. für einen Beruf ausgebildet werden oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden und den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet oder sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet oder die eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben, für die Dauer dieser Dienste, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes. Die Verlängerung gilt nur, wenn das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat.

Über 18 Jahre alte Kinder werden grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus werden Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine schädliche Erwerbstätigkeit liegt nicht vor bei Kindern, die sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befinden, einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Mini-Job) nachgehen.

Ausnahmen:

Sind Kinder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen, wird das Kindergeld grundsätzlich ohne Altersbegrenzung gezahlt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

An wen muss ich mich wenden?

Beantragen können Sie das Kindergeld bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit, als Angehörige oder Angehöriger des öffentlichen Dienstes bei der Bezügestelle Ihres Dienstherrn.

Ortsverzeichnis der Familienkassen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen (z. B. Geburtsurkunde, Nachweis der Schul-/Berufsausbildung des Kindes) dem Kindergeldantrag beizufügen sind, ist vom Einzelfall abhängig.

Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die zuständige Familienkasse. Antragsvordrucke sind bei den Familienkassen erhältlich. Die Vordrucke können auch auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit heruntergeladen werden:
 

Formulare Kindergeld

Was sollte ich noch wissen?

Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Haushalt sich das Kind befindet.
Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Das Kindergeld wird nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung ausgezahlt.

Fachlich freigegeben am 16.01.2020 durch:
Hessisches Ministerium der Finanzen