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Bekanntgabe von Messstellen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Im Bereich des Immissionsschutzes sind Anlagenbetreiber verpflichtet, bestimmte behördlich angeordnete Emissionsermittlungen und Immissionsmessungen durchführen zu lassen. Diese Ermittlungen dienen zur Messung von Luftverunreinigungen, Geräuschen und Erschütterungen sowie zur Kalibrierung und Funktionsprüfung an automatischen Messeinrichtungen.

Die Ermittlungen können von bestimmten Stellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes bekannt gegebenen werden. Dieses Verfahren wird auch Notifizierung genannt und muss von Ihnen, als eine solche Ermittlungsstelle beantragt werden.

Die Bekanntgabe erfolgt immer durch die zuständige Behörde des Landes, in dem Sie als Antragsteller Ihren Geschäftssitz haben. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.

HINWEIS: Sollte sich Ihr Geschäftssitz nicht in Deutschland befinden, ist das Land zuständig, in dem Ihre Tätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll.

Die Auswahl zwischen den bekannt gegebenen Stellen steht dem Anlagenbetreiber in allen Fällen grundsätzlich frei.
Eine vollständige und aktuelle Liste der nach §29b BImSchG bekanntgegebenen Stellen und Sachverständigen finden Sie unter » www.resymesa.de
 

An wen muss ich mich wenden?

Die Bekanntgabe erfolgt für das Land Hessen durch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie - Außenstelle Kassel  (HLNUG)

Voraussetzungen

Die Bekanntgabevoraussetzungen, das Bekanntgabeverfahren sowie die Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und der Anlagenbetreiber sind in der dazu erlassenen Bekanntgabeverordnung – 41. BImSchV  geregelt.  Dort finden Sie auch die Prüfbereiche für die solche Stellen tätig sein können.

Das Antragsformular für eine Bekanntgabe sowie die zu beachtenden „länderspezifischen Regelungen“ für Hessen finden Sie ebenfalls unter dem oben aufgeführten Link des HLNUG.

Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Bekanntgabe (Notifizierung) (Original)
  • Gesellschaftsvertrag, Satzung, Firmeneintrag (Kopie)
  • Angabe zur Versicherung (Kopie)
  • Nachweis zum Qualitätssicherungssystem (QMH) (Kopie)
  • Nachweis der Akkreditierung (Urkunde, Begutachtungsberichte) (Kopie)
  • Messberichte zum Fachkundenachweis (Kopie)
  • Nachweis zur Qualifikation (Zeugnisse, Fachkundenachweise) (Kopie)
     

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten des Verfahrens werden nach einer Festgebühr ermittelt.

Rechtsgrundlage

  • §§ 26, 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz,
  • 41. BImSchV
  • 1., 2., 13., 17., 27., 30., 31. BImSchV,
  • Nr. 5.3.3 TA Luft

Was sollte ich noch wissen?

  • Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereichvom 29.11.1999
  • Bekanntgabeverordnung 41. BImSchV
  • Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes
    Modul Immissionsschutz
Fachlich freigegeben am 22.05.2017 durch:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz