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Herstellung von oder Handel mit Branntwein, Anmeldung

Wer einen Betrieb, der die Herstellung oder die Reinigung von Branntwein oder den Handel mit Branntwein zum Gegenstand hat, eröffnet oder übenimmt, hat sich schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden. 

Dies hat spätestens bei der Eröffnung oder bei der Übernahme zu geschehen. Dabei sind die Betriebs- und Lagerräume anzugeben.

Wer eine Anmeldung nach § 45 BranntwMonG vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig abgibt, handelt ordnungswidrig (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 BranntwMonG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Finanzbehörde. Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus das Unternehmen betrieben wird.

In Hessen werden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt Darmstadt, Frankfurt am Main-Flughafen oder Gießen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Zoll.
 

Dienststellensuche Zoll

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anmeldung hat spätestens bei der Eröffnung oder Übernahme des Betriebes zu erfolgen.