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Warnmeldung
Keine Verbindung zum Verwaltungsportal Hessen: Fehlercode 404
Wer vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) im Lande Hessen erbringen möchte, also Berufsaufgaben als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner wahrnehmen möchte, ohne in ein Berufsverzeichnis oder Gesellschaftsverzeichnis einer entsprechenden Kammer eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen zu sein, muss die erstmalige Ausführung dieser Dienstleistung vor deren Erbringung, in dringenden Fällen nachträglich, schriftlich oder durch elektronische Post anzeigen. Um dieser Verpflichtung gerecht werden zu können, stellt die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen aus Vereinfachungsgründen ein Formular zur Verfügung.
An wen muss ich mich wenden?
An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Einheitlicher Ansprechpartner Hessen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Dienstleistungsanzeige gemäß § 7 HASG
- Bescheinigung gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2005/36/EG (nur bei Dienstleistungserbringern aus EU-Mitgliedsstaaten)
- Berufsqualifikationsnachweis (Diplom oder sonstiger Nachweis über den Abschluss einer Berufsausbildung) oder entsprechende Bestätigung der zuständigen berufsständischen Kammer oder vergleichbaren Einrichtung
- Sofern der Beruf im Heimat-/Herkunftsstaat nicht reglementiert ist, Nachweis über Ausübung einer Berufstätigkeit über einen Zeitraum von mind. 2 Jahren während der letzten 10 Jahre
- Berufshaftpflichtversicherungsnachweis
- Bescheinigung über Konkurs- oder Insolvenzfreiheit
- Strafregisterauszug
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Dienstleistungsanzeige ist vor der Aufnahme der Dienstleistung zu erbringen. In einigen Fällen kann sie auch nachgeholt werden.