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Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2), Anzeige

Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 ist dem zuständigen Regierungspräsidium mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige.
Eine erneute Anzeige wird erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen) oder der Verkauf eingestellt wird.
Für jede Verkaufseinrichtung muss eine ausreichende Anzahl verantwortlicher Personen bestellt werden, die als Aufsichtspersonen für den Verkauf und oder die Aufbewahrung tätig werden. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation zu bestellen.
 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln.
 

Einheitlicher Ansprechpartner

Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Anzeige sind die mit der Leitung der Verkaufseinrichtung beauftragten Personen zu benennen.

Sie können das auf den Internetseiten der Regierungspräsidien bereitgestellte Formular nutzen.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Anträge / Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

Was sollte ich noch wissen?

Umfassende Informationen finden Sie auf den nachfolgenden Seiten der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel

Pyrotechnik

Pyrotechnik

Pyrotechnik

Bemerkungen

siehe dazu auch das Informationsfaltblatt "Verkauf und Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 im Einzelhandel"

 

Merkblatt Feuerwerk im Einzelhandel Verkauf und Aufbewahrung der Kategorien F1 und F2 (Flyer)

  • Wilhelminenstraße 1-3
    64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
  • Haltestellen:
  • Luisenplatz
    Linie: 2, 3, 6, 7, 8, 9
    Linie: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
  • Aufzug: vorhanden
  • behindertengerecht
  • +49 6151 12-4001
  • +49 611 3276-48655
  • Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr